Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Netzdienliche Steuerung von Wallboxen, Wärmepumpen, Stromspeichern und Anlagen zur Raumkühlung: Das kommt auf Sie zu.

1. Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Der Begriff „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ bezeichnet bestimmte elektrische Geräte mit einer elektrischen Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt. Dazu zählen:

  • Wallboxen für E-Autos
  • Wärmepumpen
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
  • Stromspeicher

Im Rahmen der Energiewende und öffentlichen Förderungen werden immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und weitere „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ in Deutschland installiert. Das ist ein wichtiger Schritt auf unserem Weg in eine klimaneutrale Zukunft, stellt das Stromnetz aber vor eine Herausforderung. Vor allem in Stoßzeiten, wenn viele Elektrofahrzeuge geladen und andere Geräte betrieben werden, wird das Netz stark belastet. Um die Stabilität weiterhin zu gewährleisten, hat die Bundesnetzagentur Regelungen zur Ausgestaltung des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Demnach dürfen Netzbetreiber den Energiebezug von den genannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen „dimmen“, also reduzieren, um einen Engpass im lokalen Stromnetz zu vermeiden. Für Sie kann das in seltenen Einzelfällen bedeuten, dass z. B. Ihr E-Auto phasenweise langsamer lädt. Ihr üblicher Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.“

2. Vorteile für Verbraucherinnen und Verbraucher

Deshalb profitieren Sie von der Regelung:

  • Finanzieller Ausgleich: reduziertes Netzentgelt
  • Sichere Stromversorgung: Vermeidung von regionalen Versorgungsengpässen
  • Geräte-Anschluss ohne Wartezeit: Verzögerungsfreie Genehmigung Ihrer elektrischen Anlage

Das bedeutet die Steuerung

3. Gesetzliche Vorgaben

Das gilt seit dem 01.01.2024

Bis Ende 2023 konnten Sie selbst entscheiden, ob Sie Ihre Geräte von Ihrem Netzanbieter dimmen lassen. Voraussetzung war ein separater Stromzähler. Jetzt ist die Teilnahme an der netzdienlichen Steuerung für alle private Ladeeinrichtungen (Wallboxen), Wärmepumpen, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeichern (im Hinblick auf den Bezug aus dem Stromnetz) mit einer Leistung von mehr als 4,2 Kilowatt und Anschluss in der Niederspannung Pflicht. Sie benötigen auch keinen separaten Stromzähler mehr. Als Gegenleistung für die Dimmung durch den Netzbetreiber können Sie ein vergünstigtes Netzentgeld erhalten.

Informationen zur Dimmung

Die gesetzliche Regelung zur Dimmung von Anlagen wie Wallboxen, Wärmepumpen oder Stromspeichern von Photovoltaikanlagen durch den Netzbetreiber dient einzig der Beständigkeit des Stromnetzes. Diese Maßnahme wird nur ergriffen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität zwingend erforderlich ist. Im Normalfall findet somit keine Steuerung durch den Netzbetreiber statt. Ist es dennoch im Einzelfall notwendig, ist zu jeder Zeit eine Mindestleistung für Ihre Geräte garantiert. Konkrete Informationen, bspw. zum Zeitpunkt oder zur Intensität des Dimmens, finden Sie voraussichtlich ab Frühjahr 2025 auf einer öffentlichen gemeinsamen Internetplattform der Netzbetreiber.

Ausnahmeregelung für große Wärmepumpen

Wärmepumpen mit einer Anschlussleistung von mehr als 11 Kilowatt dürfen - unabhängig von der gesetzlichen Vorgabe - auch in Phasen der Dimmung durch den Netzbetreiber mit 40 Prozent ihrer Leistung betrieben werden. Beispielsweise kann die Wärmepumpe eines Mehrfamilienhauses mit einer Anschlussleistung von 20 Kilowatt dann trotz der Drosselung 8 kW anstelle der sonst verfügbaren 4,2 kW beziehen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Wohngebäude mit mehreren Wohnungseinheiten zu jeder Zeit mit ausreichend Energie versorgt werden.

3.1 Umsetzung der Vorgaben

Wenn Sie seit 2024 ein steuerbares Gerät angeschlossen haben, profitieren Sie automatisch von den Entlastungen. Sie müssen nichts tun. Ihre Installateurin oder Ihr Installateur informiert uns über die Inbetriebnahme, sodass der Netzbetreiber Ihre Anlage dimmen und wir Ihr Netzentgelt reduzieren können. Dazu ziehen wir den Betrag nach der Entlastungslogik „Modul 1“ von dem berechneten Netzentgeld ab. Wenn Sie nach den Vorgaben aus „Modul 2“ entschädigt werden möchten, wenden sie sich an ihren Stromlieferanten, der alles weitere für sie in Auftrag gibt.

Die Realisierung der Vorgaben erfolgt automatisch

Sie selbst müssen nicht aktiv werden – auch nicht, wenn Sie ein steuerungspflichtiges Gerät besitzen. Wir informieren Sie frühzeitig, bevor die Regelungen zur Dimmung elektrischer Anlagen umgesetzt werden. Steuerbare Geräte, die vor 2024 in Betrieb genommen wurden und keine freiwillige § 14a EnWG-Vereinbarung bis zum 31.12.2023 geschlossen haben, bleiben von den Vorgaben ausgenommen.

Für Kunden mit einer freiwilligen § 14a EnWG-Vereinbarung gilt der Bestandsschutz bis zum 31.12.2028. Jedoch ist ein freiwilliger Wechsel in die neuen Festlegungen jederzeit möglich.

Hinweis zu Ihrer Stromrechnung

Aufgrund der Kurzfristigkeit kann es vorübergehend vorkommen, dass Ihr reduziertes Netzentgelt nicht auf Ihrer Stromrechnung ersichtlich ist. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, Ihre Entlastung ordnungsgemäß umzusetzen und verrechnen den Ihnen zustehenden Betrag bei Ihrem Stromlieferanten auch rückwirkend.

3.2 Vergütungsmodelle: Module

Wenn Sie ein Gerät besitzen, dass von Ihrem Netzbetreiber gedimmt werden kann, steht Ihnen eine finanzielle Vergütung zu. Diese wird in Form eines reduzierten Netzentgeltes ausgezahlt. Es gibt drei verschiedene Berechnungslogiken, sogenannte Module der Netzentgeltreduzierung, zwischen denen Sie wählen können. Zunächst werden Sie automatisch Modul 1 zugeordnet, können aber einen Wechsel zu Modul 2 beantragen oder ab 2025 das Zusatzmodul 3 beanspruchen.

Module in der Übersicht:

Bitte beachten Sie, dass Modul 1 standardmäßig hinterlegt ist. Der Wechsel in Modul 2 muss beim Energielieferanten beauftragt werden. Bei Modul 3 handelt es sich um ein optionales Zusatzmodul zu Modul 1.

Modul 1 Modul 2 Modul 3
Reduzierung Pauschale Reduzierung des Netzentgeltes 123,40 Euro (brutto) Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 3 ct/kWh Tageszeitabhängige Netzentgelte
Gültig ab 01.01.2024 01.01.2024 01.01.2025
Geeignet für Anlagen ohne und mit separatem Zähler; mit und ohne registrierender Leistungsmessung Ausschließlich Anlagen mit separatem Zähler; nur Anlagen ohne registrierender Leistungsmessung Anlagen ohne und mit separatem Zähler; nur Anlagen ohne registrierender Leistungsmessung; Intelligentes Messsystem muss vorhanden sein
Abrechnung Jährlich Jährlich Jährlich
Messung Gemeinsame Verbrauchsmessung; getrennte Verbrauchsmessung ist möglich Getrennte Verbrauchsmessung ist notwendig Gemeinsame Verbrauchsmessung; getrennte Verbrauchsmessung ist möglich

Wenn Sie sich nicht sicher sind, welches Modul sich für Sie eignet, stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten jederzeit beratend zur Seite.

Ihre Optionen in der Übersicht

Haben Sie noch Fragen?

Häufig gestellte Fragen beantworten Ihnen die FAQ in folgender Übersicht.

Fragen rund um Ihren Anschluss. -

Fragen rund um Ihren Anschluss.

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