Eichung von Stromzählern.

Exakt und sicher.

Ebenso wie die Waage beim Obst- und Gemüsehändler muss auch ein Stromzähler geeicht sein, damit er verlässliche Werte liefert. Wir haben zu der Thematik die wichtigsten Punkte zusammengetragen.

Ist mein Zähler geeicht?

Im aktuellen Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Verbindung mit der zugehörigen Mess- und Eichverordnung (MessEV) ist geregelt, dass die tatsächliche Eichfrist an einem Zähler nicht direkt erkennbar sein muss. Auch das auf dem Zähler abgedruckte Baujahr lässt keinen Rückschluss zu, ob Ihr Zähler noch geeicht ist.
Grundsätzlich gilt: Alle Zähler in unserem Netz sind geeicht.
Das MessEG und der MessEV erlauben (auch mehrfache) Verlängerungen der Eichung.
Die aktuellen gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier. Haben Sie Fragen zur Eichung, dann wenden Sie sich gerne an uns oder an die Eichdirektion Nord.

Neue Zähler sind immer geeicht.

Jede neue Messeinrichtung, die erstmalig zur Messung eingesetzt wird, ist geeicht oder es liegt eine Konformitätsbewertung gemäß MID (Measuring Instruments Directive) vor. Konventionelle Stromzähler mit sogenannter Läuferscheibe haben eine Eichgültigkeit von 16 Jahren, elektronische Messeinrichtungen von acht Jahren.

Eichverlängerung

Die Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft beschafft Zähler in einer größeren Anzahl. Die Zählerhersteller führen für Messeinrichtungen die initiale Eichung durch oder sie besitzen für diese eine Konformitätsbewertung gemäß der MID.
Das MessEG und der MessEV regeln weiterhin, dass nicht jeder Zähler nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer neu geeicht werden muss, sondern ein sogenanntes Stichprobenverfahren angewendet werden kann. Hierbei werden baugleiche Zähler mit demselben Eichjahr in sogenannten Losen zusammengefasst und nach einem statistischen Verfahren eine Anzahl von Zählern für dieses Los als Stichprobenzähler festgelegt. Für eine Verlängerung der Eichfrist eines Loses werden die ausgewählten Zähler ausgebaut und bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle geprüft. Ergibt die Prüfung, dass die Zähler der Stichprobe den Vorgaben der Eichordnung entsprechen, wird die Eichgültigkeit des gesamten Loses verlängert und alle zum Los gehörenden Messeinrichtungen dürfen weiterhin für die Messung eingesetzt werden. Ist das Ergebnis der Prüfung negativ, müssen alle Zähler des Loses bis zum Ende des laufenden Jahres ausgetauscht werden.

Die Eichfrist verlängert sich dann um bis zu fünf Jahre. Konkret bedeutet das, dass ein Zähler, der z. B. im Jahr 2010 hergestellt und verbaut wurde, auch heute noch den eichrechtlichen Anforderungen entspricht.

Befundprüfung von Zählern

In 4 Schritten räumen wir Zweifel aus.

Ein veränderter Stromverbrauch kann verschiedene Ursachen haben. Grundsätzlich handelt es sich bei den von uns verbauten Messeinrichtungen, um langlebige und hochwertige Messgeräte. Daher prüfen Sie bei einer Veränderung Ihres Verbrauchs bitte folgende Dinge:

  • Die Zahl der im Haushalt lebenden Personen hat sich verändert?
  • Sie haben zusätzliche Geräte angeschlossen (z. B. Durchlauferhitzer) oder vorhandene ausgetauscht?
  • Ihr Wohnverhalten z. B. durch Elternzeit oder Rente hat sich verändert?
  • Ihr vorheriger Zählerstand wurde nicht abgelesen sondern geschätzt?
Besteht weiterhin ein Zweifel an der Messrichtigkeit einer Messeinrichtung? Eine Befundprüfung kann von jedem, der ein begründetes Interesse hat, bei der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft, bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder bei der Eichdirektion Nord beantragt werden. Rechtsgrundlage hierfür sind die § 39 MessEG und § 39 MessEV. Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob eine Messeinrichtung die Fehlergrenzen einhält und den Anforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens entspricht.

Die Befundprüfung umfasst:
  • die Prüfung auf Einhaltung der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Anforderungen
  • die Prüfung der messtechnischen Eigenschaften (messtechnische Prüfung)
Sie können bei der Prüfung mit anwesend sein. Bei der Beschaffenheitsprüfung wird der äußere und bei Notwendigkeit auch der innere Zustand des Messgerätes auf Übereinstimmung mit den Vorschriften überprüft, insbesondere jedoch auf Veränderungen, Beschädigungen und besonderen Verschleiß. Bei der messtechnischen Überprüfung werden die Fehler des Messgerätes bei vorgeschriebenen Belastungen festgestellt.
Die Kosten für die amtliche Befundprüfung werden gemäß der Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung – MessEGebV) erhoben. Darüber hinaus fallen Kosten für den Wechsel der Messeinrichtung an.

Bitte beachten Sie: Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät den Anforderungen entspricht, trägt diese Kosten der Antragsteller. Entspricht es nicht den Anforderungen, trägt der Messstellenbetreiber diese.

Kostenpflichtige Befundprüfung

Räumen Sie Zweifel aus.